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Anerkennungsstellen
ANABIN – KMK-Datenbank für ausländische Bildungsnachweise
AkademischZentrale Datenbank der Kultusministerkonferenz (KMK), die ausländische Hochschuleinrichtungen und ihre Abschlüsse klassifiziert. Sie dient als primäre Referenz, um festzustellen, ob ein ausländischer Abschluss einem deutschen Hochschulabschluss gleichwertig ist.
anabin.kmk.org
BMBF-Anerkennungsportal – Anerkennung in Deutschland
BeruflichBundesportal des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF), das Antragstellende durch den Anerkennungsprozess für akademische und berufliche Qualifikationen führt. Enthält einen Anerkennungs-Finder und ein Verzeichnis zuständiger Stellen nach Berufsfeld.
www.anerkennung-in-deutschland.de/html/en
BIBB – Bundesinstitut für Berufsbildung
BeruflichBundesbehörde für Forschung und Entwicklung in der beruflichen Bildung. Berät zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen nach dem BQFG und pflegt die Datenbanken KURSNET und BERUFENET mit Informationen zu Berufsqualifikationen.
www.bibb.de/en
Bundesärztekammer – Bundesärztekammer
Reglementierter BerufBundesweiter Dachverband der 17 Landesärztekammern, die in Deutschland die zuständigen Zulassungsbehörden für den Arztberuf sind. Anerkennungsanträge für ausländische Medizinabschlüsse werden bei der Ärztekammer des beabsichtigten Arbeitsorts eingereicht.
www.bundesaerztekammer.de
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Reglementierte Berufe
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Anerkennungsverfahren
Prüfen, ob Ihr Beruf in Deutschland reglementiert ist
Nutzen Sie den BMBF-Anerkennungs-Finder unter anerkennung-in-deutschland.de, um zu prüfen, ob Ihr Zielberuf in Deutschland einer Erlaubnis zur Berufsausübung bedarf. Reglementierte Berufe erfordern eine formelle Anerkennung, bevor Sie tätig werden können; für nicht reglementierte Berufe ist lediglich eine Vergleichbarkeitsbeurteilung erforderlich, sofern ein Arbeitgeber dies verlangt.
Zuständige Stelle für Ihren Beruf und Ihr Bundesland ermitteln
Deutschland verfügt über keine einheitliche nationale Anerkennungsstelle. Die Zuständigkeit ist auf Bundes- und Länderebene sowie nach Berufsfeldern aufgeteilt. Nutzen Sie den Behördenfinder des Anerkennungsportals oder die BMBF-Datenbank, um die für Ihren Beruf im Bundesland Ihrer geplanten Tätigkeit zuständige Stelle zu ermitteln.
Unterlagen zusammenstellen
Zu den erforderlichen Standardunterlagen gehören: beglaubigte Kopie des Abschlusszeugnisses und der Zeugnisse, amtliche beglaubigte Übersetzung ins Deutsche, Identitätsnachweis (Reisepass), Lebenslauf sowie Nachweise über Berufserfahrung. Akademische Zeugnisse aus Ländern, die in ANABIN mit H+ eingestuft sind, können eine zusätzliche Beglaubigung erfordern (Apostille oder vollständige Legalisation, je nach Ausstellungsland).
Antrag bei der zuständigen Stelle einreichen
Reichen Sie Ihre vollständigen Antragsunterlagen direkt bei der in Schritt 2 ermittelten zuständigen Stelle ein. Viele Stellen akzeptieren inzwischen Online-Anträge. Entrichten Sie die anfallende Bearbeitungsgebühr (je nach Stelle und Beruf in der Regel 100–600 €). Bewahren Sie den Einreichungsnachweis auf – die gesetzliche Frist für die Entscheidung beginnt ab dem Datum des Eingangs des vollständigen Antrags.
Entscheidung abwarten
Nach dem BQFG muss die zuständige Stelle innerhalb von vier Monaten nach Eingang eines vollständigen Antrags über Berufsqualifikationen entscheiden. Für reglementierte Berufe (Medizin, Recht usw.) gelten unterschiedliche gesetzliche Fristen. Die Entscheidung lautet auf vollständige Anerkennung, teilweise Anerkennung mit Ausgleichsmaßnahmen oder Ablehnung. Die Stelle muss eine schriftliche Begründung vorlegen.
Erforderliche Ausgleichsmaßnahmen absolvieren
Bei teilweiser Anerkennung kann die Verpflichtung bestehen, eine Eignungsprüfung abzulegen oder einen Anpassungslehrgang unter Aufsicht der zuständigen Stelle zu absolvieren. Nach erfolgreichem Abschluss wird die vollständige Anerkennung erteilt. Für den Arztberuf und bestimmte andere Berufe kann stattdessen eine Kenntnisprüfung vorgeschrieben sein.
Anerkennungsbescheid erhalten
Bei vollständiger Anerkennung stellt die zuständige Stelle einen formellen Anerkennungsbescheid aus. Für reglementierte Berufe berechtigt dieser Bescheid zur Führung des geschützten Berufstitels und kann als Nachweis im Rahmen des Arbeitserlaubnisantrags vorgelegt werden. Bewahren Sie das Original auf – Einwanderungsbehörden und Arbeitgeber werden es verlangen.
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Typische Zeitrahmen
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Weg für nicht reglementierte Qualifikationen
Für Berufe, die in Deutschland nicht reglementiert sind – beispielsweise die meisten ingenieurwissenschaftlichen Fachrichtungen, Softwareentwicklung, Betriebswirtschaft und viele technische Berufe – ist eine formelle Anerkennung vor der Arbeitsaufnahme gesetzlich nicht erforderlich. Arbeitgeber und Einwanderungsbehörden können jedoch eine Zeugnisbewertung der deutschen ENIC-NARIC-Stelle an der Kultusministerkonferenz (KMK) anfordern. Dieses Dokument bewertet das Niveau eines ausländischen Abschlusses im Vergleich zum deutschen Hochschulsystem. Die Bearbeitungsgebühr beträgt ca. 200 € und der Prozess dauert 4–8 Wochen. Das BMBF-Anerkennungsportal bietet auch eine freiwillige Vergleichbarkeitsbeurteilung für nicht reglementierte Berufsqualifikationen an.
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EU-Rahmenhinweise
Deutschland setzt die EU-Berufsanerkennungsrichtlinie 2005/36/EG (in der durch die Richtlinie 2013/55/EU geänderten Fassung) über das EU-Berufsanerkennungsgesetz (EUBAGE) und berufsrechtliche Fachgesetze um. Für die sieben Berufe des automatischen Anerkennungsregimes – Arzt/Ärztin, Pflegefachkraft, Zahnarzt/Zahnärztin, Apotheker/Apothekerin, Tierarzt/Tierärztin, Hebamme und Architekt/Architektin – erhalten EU/EWR-Staatsangehörige die Anerkennung auf Vorlage der Befähigungsnachweise, ohne dass eine inhaltliche Prüfung der Ausbildung erfolgt. Drittstaatsangehörige profitieren nicht von der automatischen Anerkennung und müssen den allgemeinen oder nationalen Anerkennungsweg beschreiten. Berufsqualifikationen werden gesondert durch das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BQFG) geregelt, das bundesrechtlich geregelte Ausbildungsberufe erfasst und sowohl für EU- als auch Nicht-EU-Antragstellende gilt.
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Warnhinweise
Gehaltsgrenzen und Finanzierungsuntergrenzen ändern sich jährlich
Die Gehaltsgrenzen der Blauen Karte EU und die Finanzierungsbeträge für die Chancenkarte werden für das jeweilige Rechtsjahr veröffentlicht; vor der Verwendung einer gespeicherten Zahl die aktuellen offiziellen Seiten prüfen.
Nationale Visumbearbeitungszeiten sind nicht kalkulierbar genug, um sie zu verkürzen
Das Auswärtige Amt warnt, dass Visumsanträge für längere Aufenthalte mehrere Monate dauern können; die tatsächliche Bearbeitungszeit hängt von der jeweiligen Botschaft ab.
Reglementierte Berufe erfordern eine gesonderte Zulassung
Ein Stellenangebot allein genügt nicht für Wege in reglementierte Berufe wie das Gesundheitswesen, wenn die Berufserlaubnis noch fehlt.
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Offizielle Quellen
Länderprofil Deutschland
european-union.europa.eu/principles-countries-history/eu-countries/germany_en
official · Europäische Union · geprüft 2026-04-23
Visum- und Aufenthaltsübersicht
www.make-it-in-germany.com/en/visa-residence
official · Bundesregierung Deutschland · geprüft 2026-04-23
EU Blue Card
www.make-it-in-germany.com/en/visa-residence/types/eu-blue-card
official · Bundesregierung Deutschland · geprüft 2026-04-23
Arbeitsvisum für qualifizierte Fachkräfte
www.make-it-in-germany.com/en/visa-residence/types/work-qualified-professionals
official · Bundesregierung Deutschland · geprüft 2026-04-23
Karte zur Jobsuche
www.make-it-in-germany.com/en/visa-residence/opportunity-card/job-search
official · Bundesregierung Deutschland · geprüft 2026-04-23
Fragen und Antworten zur Opportunity-Karte
www.make-it-in-germany.com/en/visa-residence/opportunity-card/questions-answers
official · Bundesregierung Deutschland · geprüft 2026-04-23
Visum für Forschungszwecke
www.make-it-in-germany.com/en/visa-residence/types/other/research
official · Bundesregierung Deutschland · geprüft 2026-04-23
Visa für Deutschland
www.auswaertiges-amt.de/en/visa-service/215870-215870
official · Auswärtiges Amt · geprüft 2026-04-23
Visum für Deutschland
www.auswaertiges-amt.de/de/service/visa-und-aufenthalt/visabestimmungen-allgemein
official · Auswärtiges Amt · geprüft 2026-04-23
Aufenthaltsgesetz (englische Übersetzung)
www.gesetze-im-internet.de/englisch_aufenthg/englisch_aufenthg.html
legislation · Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz · geprüft 2026-04-23
§ 18g AufenthG
www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__18g.html
legislation · Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz · geprüft 2026-04-23
§ 18d AufenthG
www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__18d.html
legislation · Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz · geprüft 2026-04-23
§ 20a AufenthG
www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__20a.html
legislation · Bundesministerium der Justiz und Bundesamt für Justiz · geprüft 2026-04-23
BAMF EU Blue Card Anleitung
www.bamf.de/EN/Themen/MigrationAufenthalt/ZuwandererDrittstaaten/Migrathek/BlaueKarteEU/blauekarteeu.html
official · Bundesamt für Migration und Flüchtlinge · geprüft 2026-04-23
BAMF Anleitung zum Aufenthalt von Forschern
www.bamf.de/DE/Themen/Forschung/AnerkennungForschungseinrichtungen/Aufenthaltstitel/aufenthaltstitel-node.html
official · Bundesamt für Migration und Flüchtlinge · geprüft 2026-04-23
Work permits
Once your qualifications are recognised, check the available work permit routes for Deutschland.
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