01
Anerkennungsstellen
OeAD — Austrian Agency for Education and Internationalisation (NARIC Austria)
AkademischÖsterreichische NARIC-Stelle. OeAD stellt Vergleichbarkeitserklärungen (Qualifikationsfeststellungen) für ausländische akademische Qualifikationen aus, die in nicht reglementierten Beschäftigungskontexten verwendet werden. Die Beurteilung bestätigt das österreichische Äquivalenzniveau des ausländischen Abschlusses und ist das Standarddokument, das Arbeitgeber anfordern, wenn keine formelle Nostrifizierung erforderlich ist.
www.oead.at/en
BMBWF — Federal Ministry of Education, Science and Research
AkademischDas Bundesministerium überwacht den gesetzlichen Rahmen für die Nostrifizierung nach dem Universitätsgesetz 2002 und gibt Hinweise darauf, welche österreichische Universität für den jeweiligen Fachbereich zuständig ist. Es pflegt außerdem die offiziellen Informationsseiten zu Nostrifizierungsverfahren und veröffentlicht Verzeichnisse anerkannter ausländischer Hochschulsysteme.
www.bmbwf.gv.at/en.html
Österreichische Ärztekammer (ÖÄK) — Austrian Medical Chamber
Reglementierter BerufDie ÖÄK ist die gesetzliche Berufsvertretung aller in Österreich praktizierenden Ärzte. Nach Erhalt eines Nostrifizierungsbescheids von der zuständigen österreichischen Medizinuniversität (z. B. MedUni Wien) müssen Nicht-EWR-Ärzte bei der zuständigen Landesärztekammer eine Berufsanerkennung beantragen, bevor sie praktizieren dürfen. EWR-ausgebildete Ärzte profitieren von der automatischen Anerkennung nach der Richtlinie 2005/36/EG und wenden sich direkt an die Landesärztekammer.
www.aerztekammer.at
Bundeskammer der Ziviltechniker*innen (arching) — Chamber for Civil Engineers and Consulting Engineers
Reglementierter BerufDie Bundeskammer der Ziviltechniker*innen (arching) ist die gesetzliche Stelle für Architekten und beratende Ingenieure (Ziviltechniker), die in Österreich selbständig tätig sein möchten. Für eine selbständige Ingenieurs- oder Architektentätigkeit ist eine Ziviltechnikerbefugnis (Zulassung) erforderlich. EWR-ausgebildete Architekten profitieren von der automatischen Anerkennung; Ingenieure stellen ihren Antrag nach dem allgemeinen System über arching.
www.arching.at
02
Reglementierte Berufe
| Beruf | Zuständige Stelle | Anerkennungstyp |
|---|---|---|
| Medizin (Arzt/Ärztin) | Österreichische Ärztekammer (ÖÄK) / relevant Landesärztekammer | Automatisch (EU-Richtlinie) |
| Zahnmedizin (Zahnarzt/Zahnärztin) | Österreichische Zahnärztekammer | Automatisch (EU-Richtlinie) |
| Pharmazie (Apotheker/Apothekerin) | Österreichische Apothekerkammer | Automatisch (EU-Richtlinie) |
| Pflege (Gesundheits- und Krankenpflege) | Landessanitätsdirektion (state health authority) of the relevant Austrian state; federal coordination via Gesundheit Österreich GmbH | Allgemeines System |
| Architektur (Architekt/Architektin) | Bundeskammer der Ziviltechniker*innen (arching) | Automatisch (EU-Richtlinie) |
| Zivil- und beratende Ingenieurtätigkeit (Ziviltechniker) | Bundeskammer der Ziviltechniker*innen (arching) | Allgemeines System |
| Recht (Rechtsanwalt/Rechtsanwältin) | Österreichischer Rechtsanwaltskammertag (ÖRAK) | Nur national |
03
Anerkennungsverfahren
Prüfen, ob Ihr Beruf in Österreich reglementiert ist
Prüfen Sie die Liste reglementierter Berufe des BMAW (Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft) oder die Website der zuständigen Kammer, um festzustellen, ob Ihr Zielberuf in Österreich einer Berufserlaubnis bedarf. Für reglementierte Berufe sind vor der Arbeitsaufnahme eine formelle Nostrifizierung und/oder Berufsanerkennung erforderlich; für nicht reglementierte Berufe genügt stattdessen eine OeAD-Vergleichbarkeitserklärung.
Für nicht reglementierte Berufe: OeAD-Vergleichbarkeitserklärung beantragen
Ist Ihr Beruf nicht reglementiert, wenden Sie sich an OeAD (NARIC Austria), um eine Qualifikationsfeststellung zu beantragen. Reichen Sie Ihr Abschlusszeugnis, ein amtliches Zeugnis, eine beglaubigte deutsche Übersetzung sowie einen Identitätsnachweis ein. OeAD stellt eine Vergleichbarkeitserklärung aus, die das österreichische Äquivalenzniveau Ihrer Qualifikation bestätigt und die Sie Arbeitgebern vorlegen können. Die Bewertung dauert in der Regel 4–8 Wochen.
Für reglementierte Berufe: zuständige österreichische Universität für die Nostrifizierung ermitteln
Die Nostrifizierung wird von österreichischen Universitäten und nicht von einer einzigen zentralen Behörde durchgeführt. Sie müssen sich an die österreichische Universität wenden, deren Lehrplan Ihrem Fachbereich am nächsten kommt – beispielsweise MedUni Wien oder MedUni Graz für Medizin, TU Wien oder TU Graz für Ingenieurwesen oder die zuständige Rechtswissenschaftliche Fakultät für Recht. Die BMBWF-Leitfäden und Universitätswebsites geben Auskunft darüber, welche Fakultät zuständig ist.
Nostrifizierungsantrag bei der zuständigen Universität einreichen
Stellen Sie das Antragspaket zusammen: Originalabschlusszeugnis und Diplomzusatz, beglaubigtes akademisches Zeugnis, amtliche beglaubigte deutsche Übersetzung aller Unterlagen, Apostille oder vollständige Legalisation je nach Ausstellungsland, Lebenslauf sowie ein ausgefülltes Antragsformular der Universität. Reichen Sie die Unterlagen bei der Studien- und Prüfungsabteilung oder dem entsprechenden akademischen Verwaltungsbüro der Universität ein. Bewahren Sie den Einreichungsnachweis auf.
Universitätsbeurteilung – mögliche Ergänzungsprüfungen
Das akademische Gremium der Universität vergleicht Ihren ausländischen Abschluss mit dem österreichischen Lehrplan für das entsprechende Studium. Werden erhebliche Lücken festgestellt, kann die Universität Ergänzungsprüfungen in bestimmten Fächern verlangen, bevor ein vollständiger Anerkennungsbescheid ausgestellt werden kann. Anzahl und Schwierigkeitsgrad der erforderlichen Prüfungen variieren je nach Fachbereich und Herkunftsland; in Gesundheits- und Rechtsberufen sind sie am häufigsten erforderlich.
Nostrifizierungsbescheid erhalten
Nach erfolgreichem Abschluss der Beurteilung (und etwaiger Ergänzungsprüfungen) stellt die Universität einen Nostrifizierungsbescheid aus – einen formellen Verwaltungsakt, der bestätigt, dass Ihr ausländischer Abschluss dem angegebenen österreichischen Universitätsabschluss gleichwertig ist. Dieses Dokument ist die Grundlage für den anschließenden Berufsanerkennungsantrag bei der Berufskammer.
Berufsanerkennung bei der zuständigen Kammer beantragen
Reichen Sie den Nostrifizierungsbescheid zusammen mit einem Identitätsnachweis, einem Sprachkompetenznachweis sowie etwaigen weiteren kammerspezifischen Anforderungen bei der zuständigen Berufskammer ein (z. B. Landesärztekammer für Medizin, Österreichische Apothekerkammer für Pharmazie, arching für Ingenieurwesen). Die Kammer prüft den Antrag und stellt bei positiver Entscheidung eine Registrierung oder Zulassung aus, die zur Berufsausübung in Österreich berechtigt.
04
Typische Zeitrahmen
05
Weg für nicht reglementierte Qualifikationen
Für Berufe, die in Österreich nicht reglementiert sind – darunter die meisten Bereiche der Softwareentwicklung, Betriebswirtschaft, Finanzen und viele technische Fachrichtungen –, ist eine formelle Nostrifizierung vor der Arbeitsaufnahme gesetzlich nicht erforderlich. OeAD (NARIC Austria) bietet einen Dienst zur Qualifikationsanerkennung an, der eine Vergleichbarkeitserklärung ausstellt, die das österreichische Äquivalenzniveau und den Typ eines ausländischen Abschlusses bestätigt. Dieses Dokument ist keine rechtliche Anerkennungsentscheidung, wird jedoch von Arbeitgebern und Einwanderungsbehörden (z. B. beim AMS-Arbeitsmarkttest) häufig als Qualifikationsnachweis verwendet. Die Antragstellung kostet je nach Bewertungsart ca. 84–180 € und dauert 4–8 Wochen. Für kurzfristige oder projektbezogene Tätigkeiten kann auch die ABA (Austrian Business Agency) Arbeitgebern und potenziellen Arbeitnehmern informelle Beratung zur Qualifikation bieten.
06
EU-Rahmenhinweise
Österreich setzt die Richtlinie 2005/36/EG (in der durch die Richtlinie 2013/55/EU geänderten Fassung) durch das Berufsanerkennungsgesetz (BAG) BGBl. I Nr. 78/2016 um. Die sieben Sektorberufe – Arzt/Ärztin, Pflegefachkraft, Zahnarzt/Zahnärztin, Apotheker/Apothekerin, Tierarzt/Tierärztin, Hebamme und Architekt/Architektin – profitieren für im EWR ausgebildete Fachkräfte von der automatischen Anerkennung: Die Kammer muss die Befähigungsnachweise aus anderen EWR-Mitgliedstaaten ohne inhaltliche Lehrplanprüfung anerkennen. Für alle anderen reglementierten Berufe können EU- und EWR-Antragstellende den allgemeinen Anerkennungsweg nach dem BAG nutzen, der eine strukturierte Vergleichbarkeitsprüfung umfasst und Ausgleichsmaßnahmen (Eignungsprüfung oder Anpassungslehrgang) vorsehen kann. Drittstaatsangehörige profitieren nicht von der automatischen oder allgemeinen Anerkennung nach der Richtlinie und müssen den vollständigen Nostrifizierungsweg beschreiten, bevor sie einen Antrag bei einer Kammer stellen können.
07
Warnhinweise
Formulierung zur Vertragsdauer bei der Blauen Karte EU ist nicht einheitlich
Die aktuelle Blaue-Karte-EU-Anleitung auf oesterreich.gv.at verwendet ein einjähriges Jobangebot, während ältere englischsprachige Seiten von migration.gv.at und BMI noch sechs Monate angeben. Bitte die zum Zeitpunkt Ihrer Antragstellung gültige Routenseite prüfen, anstatt sich auf gecachte Zusammenfassungen zu verlassen.
Gebühren 2026 haben sich geändert, aber einige Routenseiten zeigen noch das ältere Aufspaltungsmodell
Österreich hat befristete Aufenthaltstitel auf eine einheitliche Antragsgebühr von EUR 218 für Einreichungen ab dem 1. Januar 2026 umgestellt, doch einige Routenseiten auf migration.gv.at zeigen noch die ältere Aufschlüsselung in Antrags- und Ausstellungsgebühr.
Mangelberufs-Routen können sich mit der jährlichen Liste ändern
Wenn Sie sich auf den Mangelberufs-Zweig der Rot-Weiß-Rot-Karte stützen, prüfen Sie bitte vor der Antragstellung die aktuelle bundesweite oder regionale Mangelberufsliste für das Einreichungsjahr, bevor Sie diese Kategorie als verfügbar betrachten.
08
Offizielle Quellen
Österreich – EU-Land
european-union.europa.eu/principles-countries-history/eu-countries/austria_en
official · Europäische Union · geprüft 2026-04-23
Dauerhafte Zuwanderung
www.migration.gv.at/en/types-of-immigration/permanent-immigration.html
official · Bundesregierung Österreich – Migrationsplattform · geprüft 2026-04-23
Besonders Hochqualifizierte
www.migration.gv.at/en/types-of-immigration/permanent-immigration/very-highly-qualified-workers/
official · Bundesregierung Österreich – Migrationsplattform · geprüft 2026-04-23
Fachkräfte in Mangelberufen
www.migration.gv.at/en/types-of-immigration/permanent-immigration/skilled-workers-in-shortage-occupations/
official · Bundesregierung Österreich – Migrationsplattform · geprüft 2026-04-23
Sonstige Schlüsselkräfte
www.migration.gv.at/en/types-of-immigration/permanent-immigration/other-key-workers/
official · Bundesregierung Österreich – Migrationsplattform · geprüft 2026-04-23
Blaue Karte EU
www.migration.gv.at/en/types-of-immigration/permanent-immigration/eu-blue-card/
official · Bundesregierung Österreich – Migrationsplattform · geprüft 2026-04-23
Sonstige Formen der Niederlassung
www.migration.gv.at/en/types-of-immigration/permanent-immigration/other-forms-of-settlement/
official · Bundesregierung Österreich – Migrationsplattform · geprüft 2026-04-23
Österreichweite Mangelberufe
www.migration.gv.at/en/types-of-immigration/permanent-immigration/austria-wide-shortage-occupations/
official · Bundesregierung Österreich – Migrationsplattform · geprüft 2026-04-23
Häufig gestellte Fragen
www.migration.gv.at/en/frequently-asked-questions.html
official · Bundesregierung Österreich – Migrationsplattform · geprüft 2026-04-23
Drittstaatsangehörige – Allgemeine Informationen zum Aufenthalt in Österreich
www.oesterreich.gv.at/en/themen/menschen_aus_anderen_staaten/aufenthalt/3/Seite.120221
official · Bundesministerium für Inneres über oesterreich.gv.at · geprüft 2026-04-23
"Blaue Karte EU" – Antrag
www.oesterreich.gv.at/de/themen/menschen_aus_anderen_staaten/aufenthalt/3/2/Seite.120309
official · Bundesministerium für Inneres über oesterreich.gv.at · geprüft 2026-04-23
"Rot-Weiß-Rot – Karte" für besonders Hochqualifizierte – Antrag
www.oesterreich.gv.at/de/themen/menschen_aus_anderen_staaten/aufenthalt/3/2/2/Seite.120232
official · Bundesministerium für Inneres über oesterreich.gv.at · geprüft 2026-04-23
"Rot-Weiß-Rot – Karte" für sonstige Schlüsselkräfte – Antrag
www.oesterreich.gv.at/de/themen/menschen_aus_anderen_staaten/aufenthalt/3/2/2/Seite.120226
official · Bundesministerium für Inneres über oesterreich.gv.at · geprüft 2026-04-23
"Niederlassungsbewilligung – Forscher" – Antrag
www.oesterreich.gv.at/de/themen/menschen_aus_anderen_staaten/aufenthalt/3/2/Seite.120312
official · Bundesministerium für Inneres über oesterreich.gv.at · geprüft 2026-04-23
Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltstiteln an Drittstaatsangehörige
www.bmi.gv.at/312_en/04/start.aspx
official · Bundesministerium für Inneres · geprüft 2026-04-23
Erforderliche Unterlagen bei Antragstellung auf einen Aufenthaltstitel
www.bmi.gv.at/312_EN/05/start.aspx
official · Bundesministerium für Inneres · geprüft 2026-04-23
Verfahren für Drittstaatsangehörige
www.bmi.gv.at/312_EN/08/start.aspx
official · Bundesministerium für Inneres · geprüft 2026-04-23
Gebühren für Aufenthaltstitel für Drittstaatsangehörige
www.bmi.gv.at/312_en/14/start.aspx
official · Bundesministerium für Inneres · geprüft 2026-04-23
Blaue Karte EU
www.bmi.gv.at/312_EN/17/start.aspx
official · Bundesministerium für Inneres · geprüft 2026-04-23
Visum
www.bmeia.gv.at/en/travel-stay/entrance-and-residence-in-austria/visa/
official · Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten · geprüft 2026-04-23
Work permits
Once your qualifications are recognised, check the available work permit routes for Österreich.
Arbeitserlaubnis-Ratgeber für Österreich ansehen